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Die Satzung der Europäischen Missionsgemeinschaft e.V.


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§ 1 Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen „Europäische Missionsgemeinschaft e.V."
2) Der Sitz des Vereins ist in Penkun.
3) Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Pasewalk eingetragen werden.
4) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Angesichts der Möglichkeiten und Herausforderungen des Europäischen Einigungsprozesses und der
fortschreitenden Globalisierung kommt dem Christlichen Abendland eine besondere Verantwortung zu.
Zweck des Vereins ist deshalb die weltweite Förderung des Christentums nach den Grundsätzen der Bibel,
insbesondere die Umsetzung des Missionsbefehls aus Matthäus 28, 18 â€" 20, und zwar durch:

1) Unterstützung und Durchführung von Evangelisationen, Bibelwochen und christlicher Gemeindearbeit sowie Förderung von Personen, die in diesen Aufgabengebieten tätig sind,
2) Förderung und Unterstützung von Missionaren und Missionswerken sowie von christlichen gemeinnützigen Einrichtungen, die in der Innen- und Außenmission tätig sind,
3) Förderung des Verständnisses der Bibel durch Bibelseminare und Bibelschulen,
4) Förderung und Pflege christlicher Jugendarbeit und Altenpflege,
5) Hilfe für verfolgte Christen und für Menschen, die um ihres Geschlechts, ihrer Rasse oder ihres Glaubens willen unterdrückt werden,
6) Unterstützung von Armen und Bedürftigen sowie Förderung von Wohltätigkeitsbestrebungen,
7) Segnung von ISRAEL, dem Bundesvolk Gottes und aller, die auf die Wiederkunft Jesu, des Messias, warten,
8) Entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe von selbst- oder anderweitig hergestelltem Informations-, Verkündigungs- und Lehrmaterial sowie Schriften, die dem oben genannten Zweck dienlich sind.
9) Erwerb, Anmietung und Verwaltung von Grundbesitz und Räumen, die diesen Zwecken dienen und
Bereitstellung von Räumen für entsprechende Veranstaltungen,
10) Aktive Zusammenarbeit mit und Beteiligung an gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Körperschaften mit vergleichbaren Zielen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied kann werden, wer
a) sich zu Jesus Christus als seinem Herrn bekennt und bestrebt ist, nach Seinem Willen zu leben,
b) folgende Punkte als Weisungen Gottes für Seinen Dienst annimmt:
1. Dient ohne Anerkennung zu suchen!
2. Dient ohne Lohn zu erwarten!
3. Geht nicht ohne Befehl!
4. Schiebt die Verantwortung nicht auf andere!
5. Seid allezeit bereit für den Herrn!
6. In Gemeinschaft betet, was Gott möchte, das ihr betet!
7. Frage alles nach und warte auf Gottes Antwort!
8. Gott allein sei die Ehre!
9. Keiner kann etwas tun ohne Seine Hilfe!
10. Stellt euch nicht über andere!
11. Sei der niedrigste unter allen Menschen und dienet ihnen!
12. Nimm die Lasten an, die Er dir auflegt!
13. Einer trage des anderen Last!
14. Vergib jedem Menschen und trage es nicht nach!
2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über den Antrag.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
3) Mit der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich jedes Mitglied, die Interessen des Vereins wahrzunehmen und ihm übertragene Aufgaben uneigennützig und gewissenhaft zu erfüllen.

4) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod
b) mit der schriftlichen Austrittserklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand
c) durch Ausschluss.

Der Ausschluss eines Mitgliedes ist bei Wegfall der Voraussetzung nach § 3, Abs. 1 sowie bei Verstoß gegen § 3, Abs. 3 durch Vorstandsbeschluss möglich.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

1) Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen.
3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn

a) dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder
b) mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

4) Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf und beruft die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung der
Mitglieder. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes abgesandt worden ist.
5) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Erscheinen weniger als die Hälfte der Mitglieder, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung einzuberufen. In der schriftlichen Einladung ist dann darauf hinzuweisen, dass die Versammlung beschlussfähig ist, gleichgültig, wie viele Mitglieder erscheinen werden.
6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsitzenden. Ausnahmen hiervon regeln die §§ 8 und 9.
7) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern den Vorstand entsprechend § 6, Abs. 1.
8) Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung sind:

a) Rechenschaftsbericht und Kassenbericht des Vorstandes über das vergangene Geschäftsjahr,
b) die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr,
c) Wahl eines Kassenprüfers für die Dauer eines Jahres. Dieser hat die Kassenführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht vorzulegen.

9) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Über die wesentlichen Inhalte und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 6 Vorstand

1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von vier Jahren gewählt. Wählbar ist, wer sich als Zeichen seiner Hingabe an Gott zu einer alkohol- und rauschmittelfreien Lebensweise schriftlich verpflichtet hat. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens zwölf Mitgliedern.
2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte

a) den Vorsitzenden,
b) einen Stellvertreter des Vorsitzenden und
c) den Kassenführer

3) Der Vorstand tritt regelmäßig nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
4) Der Verein wird jeweils durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand überträgt die Aufgaben und Befugnisse ausdrücklich an die einzelnen Vorstandsmitglieder.
5) Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte des Vereins verantwortlich.
6) Die Buchführung hat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer kaufmännischer Buchführung zu erfolgen.

§ 7 Vereinsvermögen

1) Der Verein finanziert sich aus
a) freiwilligen Gaben der Mitglieder
b) Spenden und Zuwendungen
c) Sammlungen
d) Erlösen nach § 2 Abs. 8 und 9
2) Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge.
3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten haben bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 8 Satzungsänderungen

Die Satzung kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung geändert werden. Der Beschluss bedarf einer 2/3-
Mehrheit. Anträge auf Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut
bekanntzugeben.

§ 9 Auflösung des Vereins

1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer 4/5-Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach § 5 Abs. 5.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Blaues Kreuz in Deutschland â€" Initiative Uecker-Randow e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde am 02.10.2004 von der Gründungsversammlung des Vereins einstimmig beschlossen.

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